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Weltweit einziger Hersteller der Celesta
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Stiftungssatzung

§1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen SCHIEDMAYER STIFTUNG

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in 73240 Wendlingen.

§2 Zweck der Stiftung

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Planung und Organisation von Veranstaltungen insbesondere von Jubiläen, Konzerten, Ausstellungen im In- und Ausland.
  2. Akquisitionen von Musikinstrumenten bzw. Dokumenten, Schriftstücken
  3. Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für und im Namen der Schiedmayer Stiftung
  4. Publikationen von Tonträgern, Dokumentationen und Büchern (digital und analog)
  5. Kauf und Erhalt von Publikationen über Kunst und Kultur, insbesondere über Musik
  6. Instandhaltung, Instandsetzung von Musikinstrumenten, Dokumenten
  7. Förderung von Komponisten bzw. deren Kompositionen für die Celesta.
  8. Förderung der Musikerziehung, Musikwissenschaft, Stipendien für Musikstudenten
  9. Spenden zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur.
  10. Spenden für Instandhaltung, Instandsetzung von Musikinstrumenten, Dokumenten die sich insbesondere in Museen befinden.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  4. Es darf niemand, auch nicht der Stifter/ die Stifterin selbst, durch Ausgaben, die nicht dem Stiftungszweck entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bzw. sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

Eine Ausnahme des Verbots von Zuwendungen an die Stifterin bzw. ihre Angehörigen lässt § 58 Nr. 5 AO zu. Danach kann bis zu einem Drittel des Einkommens der Stiftung dazu verwendet werden, um die Stifterin und ihre nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu unterhalten, Ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.
  2. Es dürfen jedoch auch Rücklagen gebildet werden.

§4 Rechte der Begünstigten

Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der vom Vorstand aufgestellten Richtlinien. Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln zu.

§5 Stiftungsvermögen , Erhaltung des Stiftungsvermögens

  1. Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung aus:

100.000,- € in bar. (einhunderttausend Euro)

  1. Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten.
  2. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Zuwendungen der Stifterin bzw. Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, wenn sie ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
  3. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung, wenn der Erblasser bzw., Vermächtnisgeber nichts anderes verfügt hat.

§6 Verwendung der Vermögenserträgen – Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen der Stifterin bzw. Dritter (Spenden).
  2. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen.
  3. Freie oder zweckgebundene Rücklagen dürfen dem Vermögen zugeführt werden
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 Organe der Stiftung

Das Organ der Stiftung ist der Vorstand.

Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.

Der erste Vorstand wird von der Stifterin bestellt. Danach ergänzt sich der Vorstand durch Kooptation. Die Stifterin bestimmt auch die/den ersten Vorsitzenden und die/den ersten stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen.

Nach Ausscheiden der Stifterin wählt der Vorstand aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n.

§8 Vorstand – Mitglieder, Amtszeit und Organisation

Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten. Es kann ihnen auch eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.

Das Amt eines Vorstandmitgliedes endet durch:

  1. Abberufung durch den Vorstand
  2. Tod des Mitglieds
  3. Amtsniederlegung des Mitglieds, sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären.

Vorstandsmitglieder können durch Abwahl aus wichtigen Gründen abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn das Mitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig oder wenn es unfähig zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist. Das betroffene Mitglied ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen, muss jedoch vorher angehört werden.

Die ersten Mitglieder des Vorstands sowie Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind der Stiftungsbehörde von dem Vorstand in seiner neuen Zusammensetzung unverzüglich mitzuteilen.

§9 Vorstand – Aufgaben, Beschlussfassung

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.

Der Vorstand kann durch Beschluss allen oder einzelnen seiner Mitglieder Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von der Beschränkungen des §181 BGB erteilen.

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Stiftung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Er sollte mindestens zu einer Sitzung jährlich zusammentreten. Zu seinen Aufgaben gehören alle laufenden Angelegenheiten der Stiftung, insbesondere:

  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Buchführung und der Aufstellung der Jahresabschlüsse
  2. die Verwaltungsaufgaben und laufenden Geldbewegungen der Stiftung (Einnahmen / Ausgaben)
  3. die Verwendung der Stiftungserträge zur Verwirklichung des Stiftungszwecks nach Maßgabe der vom Vorstand aufgestellten Vergaberichtlinien
  4. die Vorbereitung und Durchführung von Stiftungsveranstaltungen und sonstiger satzungsgemäßer Aktivitäten (Förderveranstaltungen, Akquisitionen etc.)
  5. die Wahrnehmung der Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde, insbesondere die Vorlage der geprüften Jahresrechnung mit Vermögensübersicht sowie des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
  6. die Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlicher Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden
  7. die Wahl der Vorsitzenden des Vorstandes
  8. Die Erstellung einer Geschäftsordnung sowie die Überwachung der Geschäftsführung

Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen.

Der Vorstand kann den Rechenschaftsbericht (Jahresrechnung, Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks) durch externe, sachverständige Stellen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder dgl.) erstellen lassen.

§10 Vorstand – Beschlussfassungen, Sitzungen

  1. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.
  2. Sitzungen des Vorstands sind abzuhalten, so oft es die Belange der Stiftung erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt. Die Einberufung erfolgt rechtzeitig und schriftlich durch den Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder – im Falle des Absatzes 6 – an der Beschlussfassung mitwirken. Die Vorstandsmitglieder können sich gegenseitig durch entsprechende schriftliche Vollmacht vertreten.
  1. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In seiner/ihrer Abwesenheit entscheidet sein/ihr Stellvertreter.
  2. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.
  3. Auf Anordnung der/des Vorsitzenden können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandmitglied widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der von der / vom Vorsitzenden den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Vorstandsmitglieder, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

§11 Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung

Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifterin zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungsvorstands erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder zustande kommt.

Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Wille der Stifterin ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Hierzu ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstands erforderlich.

Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§12 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den

Freundeskreis Stadtmuseum Stuttgart e.V.
c/o Ernst Klett AG
Rotebühlstraße 77
70178 Stuttgart

für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur.

§13 Stiftungsaufsichtsbehörde

  1. Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
  2. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichtet. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

Wendlingen, den 08.07.2016
Elianne Schiedmayer/Stifterin

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